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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.05.2016

Gewerbesteuer | Weitervercharterung von Handelsschiffen (BFH)

Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i.S. des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 9 Nr. 3 GewStG wird der Gewinn um die Gewinnanteile gekürzt, die auf ausländische Betriebsstätten entfallen. Die Kürzung von Gewinnen gem. § 9 Nr. 3 GewStG korrespondiert mit der Hinzurechnung von Verlusten. Gemäß § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gelten bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 v.H. des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG verweist auf die entsprechende Anwendung von § 5a Abs. 2 Satz 2 des EStG, nach dem u.a. zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung gehört, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden sind.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) bei der Weitervercharterung bereits vom Vercharterer ausgerüsteter Schiffe zu versagen ist: die Klägerin war in den Streitjahren 2005 bis 2007 und 2009 an zwei Schiffahrtsgesellschaften mbH & Co. KG beteiligt, der C Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der D Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Unter dem und dem charterte sie von beiden Gesellschaften voll ausgerüstete, betriebsbereite und im deutschen Schiffsregister eingetragene Schiffe, welche sie mit Gewinn weiter vercharterte. Beschäftigungslose und sog. Offhire-Zeiten der Seeschiffe gingen zu ihren Lasten. Das FA versagte der Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Chartererlöse eine Kürzung i.S. des § 9 Nr. 3 GewStG. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Anders als es das FG annimmt, führt im Falle der Weitervercharterung gecharterter Handelsschiffe die Vercharterung durch den Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte, wenn - woran es im Streitfall fehlt - die Schiffe vom Zweitvercharterer selbst ausgerüstet worden sind (vgl. auch , BStBl I 2002, 614, dort Rz 10).

  • Bereits der Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG schließt die Weitervercharterung bereits ausgerüsteter Schiffe aus seinem Anwendungsbereich aus.

  • Zudem ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG, dass der Gesetzgeber sprachlich durchaus zwischen der Überlassung eines ausgerüsteten Schiffes durch den Vercharterer und dessen Weitervercharterung durch den Charterer auf der einen Seite sowie einer Bareboat Charter und der Ausrüstung durch den Charterer selbst auf der anderen Seite unterscheidet.

  • Das Urteil des IV. Senats des nötigt den erkennenden Senat nicht zu einer Divergenzanfrage an den IV. Senat: Denn der Geschäftsverteilungsplan sieht für Streitfragen im Rahmen des § 34c EStG nunmehr die Alleinzuständigkeit des I. Senats vor.

  • Zudem ist die durch § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG in Bezug genommene Norm des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG weder ihrem Wortlaut nach noch hinsichtlich ihrer systematischen Verortung mit der Tarifvorschrift des § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. identisch.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NAAAF-73097