Instanzenzug: BVerwG
Gründe
I
1Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen Gerichtskostenrechnungen, die infolge zweier vorangegangener Klageverfahren ergangen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richten sich die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin.
II
21. Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom wesentliches Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Senat habe unter Randnummer 7 des angegriffenen Beschlusses in Bezug auf § 56 ZPO "falsche Tatsachenbehauptungen" aufgestellt und die Frage der fristgerechten Antragstellung nach § 30 VermG nicht geprüft. Damit wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin in der Wiederholung der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und dem erneuten Darlegen ihrer Auffassung, es fehle an einem fristgerechten Antrag auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks nach § 30 VermG, obwohl das Vorliegen eines solchen Antrags bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss unter Randnummer 7 ausdrücklich befasst. Dass er die Rechtsauffassung der Klägerin zu § 56 ZPO für unzutreffend hält und ihrem Vortrag nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
4b) Ebenso wenig legt die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde dar, wonach die beiden rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts G. vom (2 K 543/11 Ge und 2 K 544/11 Ge) unterschiedliche Aussagen zur Frage des Antrags auf Rückübertragung nach § 30 VermG enthielten. Wie der Senat in dem angegriffenen Beschluss unter Randnummer 8 bereits ausgeführt hat, stellt die Klägerin lediglich ihre Einschätzung zum Fehlen eines vermögensrechtlichen Antrags der Berechtigten der anderslautenden Bewertung des Verwaltungsgerichts in den vorgenannten rechtskräftigen Urteilen gegenüber, ohne einen Gehörsverstoß darzutun. Das gilt auch für ihr inhaltsgleiches Vorbringen in der Anhörungsrüge.
5c) Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat nicht verkannt, dass sie mit ihrer ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO) begehrt hat, wie sich den Ausführungen des Senats unter Randnummer 1 des Beschlusses vom entnehmen lässt. Ebenso hat sich der Senat mit der erneut vorgetragenen Rüge, am habe vor dem Verwaltungsgericht G. keine mündliche Verhandlung stattgefunden, in dem angegriffenen Beschluss unter Randnummer 3 - wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis - eingehend befasst. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass sie die Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom sowie des Tatbestands des daraufhin ergangenen Urteils beantragt habe, wird damit kein Gehörsverstoß dargelegt. Der Senat musste zu den Berichtigungsanträgen der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss nicht ausdrücklich Stellung nehmen, weil dies mangels Entscheidungserheblichkeit des darauf bezogenen Vortrags nicht geboten war. Auch dem Rügevorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass es für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Vollstreckung von Gerichtskostenrechnungen auf die von ihr beantragte und vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom abgelehnte Protokollberichtigung angekommen wäre. Abgesehen davon verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Die zur Begründung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestands von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte hat der Senat in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen behandelt. Das gilt für den Umstand, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden hat, für die dort erfolgte Antragstellung, für die Wahrnehmung des Äußerungsrechts durch die Vertreterinnen des Beklagten und schließlich für die Frage, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen gewesen wäre.
6d) Die Klägerin stützt die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs ferner darauf, dass das Verwaltungsgericht ihre Befangenheitsgesuche gegen zwei der drei Berufsrichter nicht als rechtsmissbräuchlich hätte ablehnen und auch nicht selbst darüber hätte entscheiden dürfen. Entgegen der Begründung der Anhörungsrüge hat sich der Senat mit diesem Vorbringen der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss ausführlich befasst (vgl. Rn. 5). Er hat dort im Einzelnen ausgeführt, weshalb es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden war, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnungsgesuche der Klägerin als rechtsmissbräuchlich bewertet hat. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Gesichtspunkte der Senat insoweit außer Acht gelassen haben soll. Dass die Klägerin die in dem Beschluss dargelegte Bewertung des Senats nicht teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.
7e) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung Herrn K. nicht als Beistand gemäß § 67 Abs. 7 VwGO zugelassen habe, obwohl er sie bereits in einem früheren Verwaltungsrechtsstreit habe vertreten dürfen. In dem angegriffenen Beschluss hat der Senat hierzu ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung als Beistand gemäß § 67 Abs. 7 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar ist mit der Folge, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Unbeschadet dessen könne die Beschwerde zwar Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Zurückweisung des Beistands dem angefochtenen Urteil selbst anhafteten; solche Mängel habe die Klägerin aber nicht dargelegt. Weiter heißt es, Anderes folge auch nicht daraus, dass Herr K. nach Vortrag der Klägerin in anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Beistand zugelassen worden sein soll. Der daraus von der Klägerin gezogene Schluss, der Senat habe wahrheitswidrig behauptet, Herr K. habe sie nicht als Beistand in den Verfahren 2 K 543/11 Ge und 2 K 544/11 Ge vor dem Verwaltungsgericht vertreten, findet demnach in dem angefochtenen Beschluss keine Stütze.
82. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss ist unzulässig. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind ( [ECLI:DE:BVerfG:2003:up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr in § 152a VwGO ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außenordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen ( 8 B 49.12 - [...] Rn. 4). Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung auf den - (BFH/NV 1998, 32) stützt, verkennt sie, dass dieser Beschluss vor Einfügung der Anhörungsrüge in die Finanzgerichtsordnung (vgl. § 133a FGO) erlassen wurde und durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt ist. Auch der Bundesfinanzhof hält nach Einfügung der Regelung zur Anhörungsrüge in die Finanzgerichtsordnung die Gegenvorstellung nur noch gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts für statthaft ( - BFH/NV 2014, 50 Rn. 13). Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zählt nicht hierzu, da sie unanfechtbar ist ( - BFH/NV 2015, 1096 Rn. 16).
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstelle(n):
FAAAF-73013