Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - temporäre Bedarfsgemeinschaft - hälftige Aufteilung von Pflege und Erziehung
Leitsatz
Die anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei in etwa hälftiger Aufteilung der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes kommt nur in Betracht, wenn diese Aufteilung über einen längeren Zeitraum andauert.
Gesetze: § 21 Abs 3 SGB 2 vom
Instanzenzug: SG Lübeck Az: S 25 AS 904/08 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Az: L 3 AS 114/11 Urteil
Tatbestand
1Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende.
2Der 1950 geborene, auf der Insel F. lebende, seit dem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehende Kläger ist der Vater der 2003 geborenen K. W., die nach einer Vereinbarung der getrennt lebenden, die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden Eltern bis zum Beginn der Schulzeit zu 60 % von der Mutter in B. und zu 40 % vom Kläger an dessen Wohnort betreut werden sollte. Die Mutter erhielt Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen, jedoch keine Leistungen nach dem SGB II. Im hier zuletzt noch streitbefangenen Zeitraum von Mai bis Oktober 2008 hielt sich die Tochter vom bis , vom bis und vom bis (insgesamt 81 Tage, rund 44 % des streitbefangenen Bewilligungszeitraums von 184 Tagen) beim Kläger auf.
3Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 812 Euro bzw 816 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 347 Euro vom 1.5. bis zum bzw von 351 Euro vom 1.7. bis sowie Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines Zwei-Personen-Haushalts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 465 Euro), jedoch ohne anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende und ohne anteiliges Sozialgeld für die Tochter (Bescheid vom , zuletzt ersetzt durch Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
4Das Sozialgericht (SG) hat die von Kläger und Tochter zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und im Weiteren als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführte Klage mit dem Ziel der Gewährung von 40 % des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II sowie von anteiligem Sozialgeld für die Tochter in Höhe von monatlich 84,40 Euro jeweils rückwirkend ab dem abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil geändert und den Beklagten verurteilt, der Tochter für die Dauer des Aufenthalts beim Kläger Sozialgeld in Höhe von täglich 6,93 Euro für die Zeit bis zum und in Höhe von 7,03 Euro für die Zeit bis zum zu zahlen; im Übrigen hinsichtlich der Gewährung von 40 % des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es bezogen auf den Mehrbedarf ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einbeziehung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Nur eine nachhaltige Entlastung in Form eines praktizierten paritätischen Wechselmodells rechtfertige - in Abweichung vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" - einen hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Das könne nur angenommen werden, wenn der andere Elternteil bei monatlicher Betrachtung die Betreuung mindestens für die Hälfte des Monats und in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen sicherstelle. Eine solche paritätische Aufteilung lasse sich hier nicht feststellen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Übernahme der Ferienbetreuung, da sie lediglich eine punktuelle Entlastung der erwerbstätigen Kindesmutter bewirkt habe.
5Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 21 Abs 3 SGB II. Ihm stehe der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für jeden Tag zu, an dem er seine Tochter allein betreut habe. Damit seien die höheren Kosten auszugleichen, die typischerweise bei der alleinigen Pflege und Erziehung eines Kindes entstünden. Die hiervon abweichende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Zudem werde der andere Elternteil an Tagen, an denen sich das Kind nicht bei ihm aufhalte, gerade vollständig entlastet. Nicht nachvollziehbar sei auch die wochenweise Betrachtungsweise.
6Der Kläger beantragt,die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Lübeck vom zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2. bis zum , vom 13. Juli bis zum sowie vom 17. bis zum unter Berücksichtigung des Alleinerziehendenmehrbedarfs höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
7Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
8Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II (auch) unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht zusteht.
91. Gegenstand des Verfahrens ist nach der Rücknahme der Revision der Tochter des Klägers neben den angefochtenen Entscheidungen nur noch der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.5. bis , als sie der Beklagte mit dem letzten den ursprünglichen Ausgangsbescheid vom ersetzenden Bescheid vom sowie des Widerspruchsbescheids vom verfügt und damit zugleich die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung abgelehnt hat. Streitig sind auch nur (noch) die Regelleistungen einschließlich der Mehrbedarfe für den Kläger. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Übrigen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl - SozR 4-4200 § 22 Nr 78; - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38; - SozR 4-4200 § 21 Nr 19, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) und die der Beklagte bezogen auf einen Zwei-Personen-Haushalt bewilligt hat, macht der Kläger nicht geltend. Leistungen für Mehrbedarfe sind hingegen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 11; - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 11; - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 9 ff) und können daher nicht isoliert geltend gemacht werden.
102. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist die vor dem SG zunächst erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) wirksam in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) geändert worden (§ 99 Abs 1 und 2 SGG) und als solche zulässig. Ebenso lag der Wert des Beschwerdegegenstands bei Einlegung der Berufung ausgehend von den dabei angekündigten Anträgen oberhalb der Grenze von 750 Euro (40 % des Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie 40 % des Anspruchs auf Sozialgeld für Januar 2005 bis Oktober 2008) und war die Berufung deshalb statthaft, ohne dass es insoweit auf die Zulässigkeit der Anträge ankam (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
113. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht.
12Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllte der Kläger zwar die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als Regelleistung ist dabei zutreffend ein Betrag in Höhe von 347 Euro bzw von 351 Euro bewilligt worden. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende war jedoch nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger seine Tochter über die gesamte Dauer des hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitts (dazu unter d) weder überwiegend allein noch mit einem etwa hälftigen Anteil im Sinne des so genannten Wechselmodells im familienrechtlichen Sinne (dazu unter b) betreut hat.
13a) Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 Nr 1 Alt 1 SGB II besteht in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung ua für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 19; - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 15; - juris RdNr 15; - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 12). Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist ( - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15).
14b) Abweichend hiervon kann ein - dann hälftiger - Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise ebenfalls anzuerkennen sein, wenn sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen ( - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 16; - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 16; - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 12). In dieser Konstellation ist es weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Das BSG hat deshalb für diese Gestaltung der hälftigen Aufteilung der Pflege und Erziehung die Rechtsfolgen des § 21 Abs 3 SGB II teleologisch reduziert und den Mehrbedarf auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung begrenzt (BSG ebenda).
15Damit ist für das Grundsicherungsrecht der familienrechtlichen Wertung Rechnung getragen, wonach insbesondere beim Anspruch auf den Barunterhalt ausnahmsweise dann nicht zwischen einem (überwiegend) betreuenden und einem (überwiegend) auf die Ausübung des Umgangsrechts beschränkten Elternteil zu unterscheiden ist, wenn ein Kind in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (so genanntes Wechselmodell, hierauf verweisend - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 16; - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 14; vgl dazu nur Bundesgerichtshof <BGH> Urteil vom - XII ZR 126/03 - NJW 2006, 2258 RdNr 9; - NJW 2007, 1882, 1883, RdNr 16 f; zuletzt etwa - NJW 2015, 331, 333 RdNr 20 ff; Kinderrechtskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V., Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht, FamRZ 2014, 1157; Harich, jurisPR-SozR 20/2015 Anm 2).
16c) Für eine anteilige Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung auch bei anderen, von einer in etwa hälftigen Aufteilung der Pflege- und Erziehungsanteile abweichenden Gestaltungen, wie von der Revision geltend gemacht, ist dagegen kein Raum. Das hat bereits der 4. Senat des BSG entschieden und eingehend begründet ( - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 13 ff); dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Rechtsprechung zum hälftigen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist lediglich solchen Konstellationen geschuldet, bei denen sich - ähnlich der Sachlage insbesondere beim Barunterhalt (vgl zuletzt etwa - NJW 2015, 331, 333 RdNr 20 ff) - bei einer annähernd gleichen Verteilung der Pflege- und Erziehungsverantwortung zwischen den Elternteilen nicht feststellen lässt, wer iS von § 21 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II "allein" die Sorge für Pflege und Erziehung trägt, und somit eine Zuordnung des Mehrbedarfs ausschließlich zu einem Elternteil nicht gerechtfertigt erschiene. Bei allen anderen Gestaltungen gebietet dagegen schon der Wortlaut, wie im Familienrecht typisierend nur einen Elternteil als "allein" erziehend anzusehen, nämlich denjenigen, bei dem die Hauptverantwortung für die Betreuung des oder der minderjährigen Kinder liegt (und der dabei keine rechtlich wesentliche Entlastung durch andere im Haushalt lebende Personen erfährt <vgl hierzu - juris RdNr 17 ff>).
17d) Das schließt es ebenfalls aus, den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung - wie der Kläger möglicherweise meinen könnte - in Anlehnung an das ansonsten für die Leistungsbemessung im SGB II maßgebende Monatsprinzip (vgl dazu nur - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN sowie - SozR 4-4200 § 37 Nr 7, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 25; jeweils mwN) ausgerichtet an der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem der Elternteile monatsweise zu bestimmen. Mit dem Merkmal der alleinigen Sorge ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") ist die Anerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht an einen besonderen zeitlichen Umfang der Kinderbetreuung geknüpft, sondern daran ausgerichtet, ob die Verantwortung für die dem Kindeswohl gerecht werdende Versorgung allein bei einer Person liegt. Dem entsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass der Besuch eines Kindergartens oder anderer Betreuungseinrichtungen der Annahme einer Alleinerziehung nicht entgegensteht ( - juris RdNr 17). Ebenso hat es betont, dass Entlastungen durch Dritte den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nur entfallen lassen, wenn sie regelmäßig und kontinuierlich erfolgen (ebenda), und dass dem die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung tragenden Elternteil auch während der Abwesenheit des Kindes zahlreiche Aufgaben, Belastungen und Kosten verbleiben, die damit zusammenhängen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt dort hat ( - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 15).
18Demgemäß kommt der zeitlichen Komponente in etwa gleich langer zeitlicher Betreuungsphasen nach der Rechtsprechung von BSG und BGH zwar eine wesentliche Indizwirkung für das Vorliegen eines Wechselmodells im dargelegten Sinne zu ( - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 14; zum Familienrecht vgl nur - NJW 2014, 1958, 1961 RdNr 30 mwN). Bedeutung hat das aber nur für die dahinter liegende Frage, ob die Eltern die Kindessorge dem Schwerpunkt nach einem Elternteil zugeordnet oder etwa hälftig unter sich aufgeteilt haben. Ungeachtet der monatsweisen Bemessung des Alg II-Anspruchs (vgl nur - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN) entzieht sich das einer monatsweisen Betrachtung. Schon familienrechtlich bedarf die Verteilung der Erziehungsverantwortung klarer, regelmäßig auf längere Zeiträume angelegter Absprachen und Zuordnungen. Nur daran und nicht an die von möglicherweise zufälligen Schwankungen abhängige Verteilung der tatsächlichen Aufenthaltszeiten knüpft die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs 3 SGB II mit der Wertung an, dass die hauptsächlich für die Pflege und Erziehung zuständigen Elternteile typischerweise einem besonderen Aufwand ausgesetzt sind, der aus dem Regelbedarf allein nicht zu decken und deshalb durch den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen ist (vgl dazu zuletzt - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 16).
19e) Dass hieran gemessen die Sorge für die gemeinsame Tochter derart hälftig zwischen dem Kläger und der Kindsmutter aufgeteilt gewesen wäre, dass nicht zu bestimmen sein könnte, welcher von beiden Elternteilen iS von § 21 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II die "alleinige" Sorge getragen hat, kann nicht festgestellt werden. Dass die Kindsmutter und er ausdrücklich ein Wechselmodell im Sinne der Rechtsprechung des BGH vereinbart hätten, macht der Kläger selbst nicht geltend. Nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellung des LSG war zwischen den Elternteilen vielmehr eine Aufteilung der Aufenthaltszeiten im Verhältnis von 60 % zu 40 % vereinbart. Davon weicht die Wahrnehmung des Umgangsrechts auch im hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitt mit einem Aufenthaltsanteil der Tochter beim Kläger von rund 44 % bereits zahlenmäßig nicht in einer Weise ab, dass diese Absprache als überholt anzusehen wäre (vgl zur vergleichbaren Quote von 43 % - NJW 2015, 331, 333 RdNr 24 f). Zudem hat dazu als Sonderfaktor ein sechswöchiger Aufenthalt offenkundig während der Sommerferien beigetragen, der keinen Rückschluss darauf zulässt, dass die Kindsmutter entgegen der mit dem Kläger getroffenen Absprache die Rolle als Hauptverantwortliche für die Pflege und Erziehung der Tochter verloren haben könnte.
20f) Unter dieser Voraussetzung ist es ohne Bedeutung, ob die Betreuung seiner Tochter während der vom LSG festgestellten Aufenthaltszeiten bei dem Kläger allein ihm oblag oder ob er dabei zusätzlich Unterstützung von der Kindsmutter erfahren hat. Anderes ist auch den Ausführungen der Grundsicherungssenate zur Bedeutung der Betreuungszeit für den Tatbestand von § 21 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II nicht zu entnehmen. Soweit danach darauf abgestellt wird, ob der hilfebedürftige Elternteil entweder "während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil oder Partner in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen oder ob eine derartige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt" (vgl - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 19; ähnlich - juris RdNr 14 sowie - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 <vorgesehen> RdNr 12), so kommt dem keine konstituierende Wirkung für das Merkmal der Alleinerziehung zu. Andernfalls hätte der 4. Senat des BSG nicht jüngst ausgesprochen, dass die anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht in Betracht kommt, wenn sich die Eltern die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht in etwa hälftig teilen ( - SozR 4-4200 § 21 Nr 20). Vielmehr betrifft der Umstand einer etwaigen Entlastung durch den anderen Elternteil während der Betreuungszeit ausschließlich die Frage, ob einem wegen seiner überwiegenden Erziehungs- und Pflegeverantwortung grundsätzlich als alleinerziehend anzusehenden Elternteil deshalb kein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zusteht, weil deren Folgen durch die Unterstützung Dritter wesentlich gemildert sind (vgl etwa - juris RdNr 18). Hierauf kommt es hier indessen nicht an, nachdem der Kläger wie dargelegt im streitbefangenen Zeitraum nicht über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem mindestens hälftigen Betreuungsanteil an der Versorgung seiner Tochter beteiligt war.
21g) Zuletzt ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger aus sonstigen Gründen von den Regelbedarfen einschließlich der Mehrbedarfe nicht erfasste, weitere Bedarfe hat, die eine entsprechende atypische Bedarfslage begründen könnten. Mit seinem Vorbringen, es fielen Kosten für die Ernährung der Tochter, für gemeinsame Freizeitveranstaltungen, für die vermehrte Nutzung der Waschmaschine, für erhöhten Strom- und Wasserverbrauch und Haushaltskosten einschließlich Geschirrschäden sowie für den Erwerb von Kleidung an, macht er nur Ausgaben geltend, die unabhängig von der Anzahl der Betreuungspersonen entstehen und bereits durch das vom Beklagten anteilig anerkannte Sozialgeld für die Tochter bzw die tatsächliche Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für zwei Personen abgegolten sind (vgl auch zur notwendigen Konkretisierung eines Härtemehrbedarfsanspruchs - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 32).
224. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:121115UB14AS2314R0
Fundstelle(n):
ZAAAF-72980