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Online-Nachricht - Dienstag, 10.05.2016

Umsatzsteuer | Verkauf von Telefonkarten (FG)

Mit dem Verkauf sog. Calling-Karten (Telefonkarten) werden jedenfalls dann keine Telekommunikationsleistungen, sondern lediglich Vermittlungsleistungen für Leistungen der Plattformbetreiber erbracht, wenn die Erwerber der Karten unter keinem Gesichtspunkt davon ausgehen können, dass der Verkäufer die Telekommunikationsleistungen selbst erbringen wird (; Revision anhängig).

Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei kommt es für die Besteuerung maßgeblich darauf an, welcher Art die von dem Unternehmer erbrachten Umsätze sind und ob es sich dabei um eine eigene Leistung des Unternehmers handelt oder ob er eine solche nur vermittelt. Handelt der Unternehmer im Namen eines von ihm vertretenen anderen Unternehmers, so ist die erbrachte Leistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der der Handel mit sog. Telefonkarten umsatzsteuerrechtlich als steuerpflichtige Vermittlungsleistung oder als Telekommunikationsleistung anzusehen ist.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Im Streitfall hat die Klägerin keine Telekommunikationsleistungen erbracht, sondern lediglich Vermittlungsleistungen für Leistungen der Plattformbetreiber, so dass nur die erzielten Vermittlungsprovisionen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

  • Zwar hat die Klägerin die Telefonkarten in ihrem Ladengeschäft und über ihre Online-Plattform verkauft und damit dem Anschein nach ein „Eigenhandel” betrieben.

  • Dies allein führt aber noch nicht zur Verneinung einer Vermittlungsleistung. Entscheidungserheblich ist, dass die Kunden der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgehen konnten, dass die Klägerin die Telekommunikationsdienstleistungen selbst erbringen würde.

  • Die Klägerin hatte eine Vielzahl unterschiedlicher Telefonkarten im Angebot, die das Telefonieren in eine Vielzahl von unterschiedlichen Gebieten weltweit ermöglichten. Angesichts dessen lag für die Kunden der Klägerin auf der Hand, dass diese nicht selbst die Telefondienstleistungen erbringen würde, sondern dass dies durch unterschiedliche professionelle Telefonprovider erfolgte.

  • Dies war für die Kunden der Klägerin auch physisch ersichtlich, weil auf den von ihr vertriebenen Calling-Karten der Plattformbetreiber namentlich angegeben war. Insofern erwarteten die Erwerber der Karte die gewünschte Telekommunikationsleistung von den Betreibern der Plattform und nicht von der Klägerin.

  • Hinzu kommt, dass nach dem vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Klägerin deren Kunden bei einem Verkauf von Karten im Inland vor der Bestellung deren AGB bestätigen mussten, aus denen sich ausdrücklich ergab, dass die Klägerin als Vermittlerin handelte.

  • Gleiches gilt für die über die Online-Plattform zur Verfügung gestellten Kartenausdrucke, da die Klägerin auch insoweit entsprechende AGB verwendet hat und auch insoweit anhand der dort hinterlegten Durchwahlnummern ersichtlich war, dass die Telekommunikationsleistungen nicht der Klägerin zuzuordnen waren.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. anhängig

Fundstelle(n):
ZAAAF-72941