Wirtschaftsprüfung | Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG (WPK)
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen Hinweis zur
Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen veröffentlicht.
Hintergrund: Qualitätskontrollen, die nach dem beendet werden (Datum des Prüfungsurteils), sind nach den Vorschriften des APAReG durchzuführen. Die Grundgesamtheit der in die Wirksamkeitsprüfung des Qualitätssicherungssystems einzubeziehenden Prüfungsaufträge besteht nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO i.d.F.d. APAReG aus Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und aus betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beauftragt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Verschwiegenheit der geprüften Praxis nach § 57b Abs. 3 WPO nur eingeschränkt wird, „soweit dies für die Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist“, darf die geprüfte Praxis dem Prüfer für Qualitätskontrolle ab dem keine Einsicht in Aufträge mehr gewähren, die nicht mehr Teil der Grundgesamtheit sind.
Im Folgenden zählt die Kommission für Qualitätskontrolle die Abschlussprüfungen auf, die Gegenstand einer Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO sind.
Quelle: WPK online (il)
Der Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen (Stand: ) ist auf der Homepage der WPK veröffentlicht.
Fundstelle(n):
LAAAF-72882