Spekulative Geschäfte mit Gold sind nicht mangels Gewinnerzielungsabsicht von vornherein steuerlich unbeachtlich.
Bei spekulativen Geschäften mit Gold hängt der Geschäftserfolg entscheidend davon ab, wie sich der Goldpreis künftig entwickelt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Geschäftsstrategie ein erhebliches spekulatives Element innewohnt, ist doch damit
die Erzielung eines Totalüberschusses nicht ausgeschlossen.
Zum Begriff der Gewinnerzielungsabsicht.
Gehandeltes Gold stellt kein Anlagevermögen i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative EStG dar.
Im Sammeldepot physisch eingelagertes Gold stellt keine verbriefte Forderung i. S. des § 4 Abs. 3 EStG.
Ein von einem Stpfl. und seinem Berater selbst entwickeltes Steuersparmodell stellt kein vorgefertigtes Konzept i. S. des
§ 15b EStG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 981 Nr. 17 EFG 2016 S. 916 Nr. 11 ErbStB 2016 S. 205 Nr. 7 KÖSDI 2016 S. 19869 Nr. 7 GAAAF-72875
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 02.12.2015 - 3 K 304/14
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