Ein Benennungsverlangen gegenüber Schrotthändlern, das sich nach § 160 AO auf die Benennung von Hintermännern bezieht, die
nach Mutmaßungen des FA und der Steuerfahndung hinter den Anlieferern der Schrotthändler gestanden haben, ist unzumutbar.
Zur Ermessensausübung auf der ersten Stufe eines Benennungsverlangens.
§ 160 AO ist nicht so weit zu verstehen, dass ein Stpfl. in jedem Falle erschöpfende Ermittlungsaufgaben für das FA wahrzunehmen
hat, um den eigenen Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.
Hat der Stpfl. die Empfänger der Betriebsausgaben konkret benannt, hat er das seinerseits Erforderliche getan. Es ist nicht
erforderlich, dass der Zahlungsempfänger gegenüber den Ermittlungsbehörden später auch tatsächlich einräumt, die entsprechenden
Einnahmen (erhaltene BA) erzielt und evtl. nicht versteuert zu haben. Das weiter aufzuklären, obliegt allein den Finanzbehörden.
Fundstelle(n): WAAAF-72874
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.01.2016 - 3 K 155/14 u. 3 K 157/14
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.