Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes
Leitsatz
1. Bei der Ermessensausübung über einen Abzweigungsantrag nach § 74 Abs. 1 EStG sind auch geringe Unterhaltsleistungen des
Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen.
2. Entstehen ihm Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den
Kindergeldberechtigten ermessensgerecht.
3. Die Abzweigung des vollen Kindergeldes ist nicht ermessenswidrig, wenn der Kindergeldberechtigte lediglich Zahlungen an
einen Dritten aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung leistet, die dem Kind nicht für den Lebensunterhalt zu Gute kommen.