Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrages bzw. des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG im Jahr des Ausscheidens
eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR
Leitsatz
1. Für den Fall der gesellschaftsrechtlich bedingten Anwachsung des Geschäftsanteils bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
einer GbR liegt eine Gesamtrechtsnachfolge mit der Folge vor, dass der verbleibende Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger
auch Steuerschuldner für die Steuerschulden der GbR wird (vgl. ).
2. Ist bei einer zweigliedrigen GbR nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters während des Wirtschaftsjahres der Gewerbebetrieb
von dem verbleibenden Gesellschafter nunmehr als Einzelunternehmen fortgeführt worden und werden für das Wirtschaftsjahr zwei
Gewerbesteuermessbeträge – für die GbR sowie für das Einzelunternehmen – festgesetzt, so müssen die aufgeteilten Gewerbesteuermessbeträge
so ermittelt werden, dass der identischen Steuerschuldnerschaft in Bezug auf einen identischen Gewerbebetrieb Rechnung getragen
wird. Hierzu muss dem Steuerschuldner im Erhebungszeitraum ein Abzug des vollen Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG
ermöglicht werden, indem der Messbetrag auf der Grundlage des Gewerbeertrages für das gesamte Jahr zu ermitteln und erst anschließend
im prozentualen Verhältnis der erzielten Gewerbeerträge auf GbR bzw. Einzelunternehmer zu verteilen ist (gegen ). Es ist also keine Messbetragsfestsetzung auf Grund des jeweils von GbR und Einzelunternehmen
erzielten Gewerbeertrages unter Abzug eines zeitanteiligen Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1107 Nr. 13 KÖSDI 2016 S. 19912 Nr. 8 LAAAF-72869
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