Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Berücksichtigung des unentgeltlichen Erwerbs zweier in der Schweiz belegener Grundstücke
von Todes wegen im inländischen und im Schweizerischen Einkommensteuerbescheid
Progressionsvorbehalt
Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz
1. Auch ein ausländischer Steuerbescheid eröffnet unter den weiteren Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 S. 1 AO die Möglichkeit
zur Änderung eines formell und materiell bestandskräftig gewordenen (inländischen) Steuerbescheids.
2. Ein Ausschluss der Korrekturmöglichkeit nach § 174 Abs. 1 AO zur Behebung eines etwaigen Widerstreits zwischen einem inländischen
Erbschaftsteuerbescheid und einem Bescheid der Schweizerischen Steuerverwaltung hätte eine Beschränkung der in Art. 63 Abs.
1 AEUV auch im Verhältnis zu Drittstaaten verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit zur Folge.
3. Der Umstand, dass die in der Schweiz entrichtete Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet worden
ist, ändert nichts daran, dass der streitbefangene Sachverhalt (der anteilige Erwerb zweier in der Schweiz belegener Grundstücke
durch den Kläger von Todes wegen) in der Bemessungsgrundlage zweier Steuerbescheide berücksichtigt worden ist.
4. Bezieht sich die mit dem materiellen Recht unvereinbare – und daher widerstreitende – Berücksichtigung eines bestimmten
Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden auf die doppelte Berücksichtigung im Rahmen des Steuergegenstands, so steht die
Zulässigkeit seiner Berücksichtigung bei der Bestimmung des maßgebenden Steuersatzes der Anwendung des § 174 Abs. 1 S. 1 AO
nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1142 Nr. 14 HAAAF-72866
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2015 - 11 K 3776/12
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.