Unterhaltsleistungen im Jahr 2011 an den in der Russischen Föderation lebenden Vater sowie an die in der Ukraine lebende Mutter
bei eigenem monatlichen Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen bzw. seiner Ehefrau von jeweils weniger als 1.500 Euro nicht
nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar
Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit der unterstützten Person bis zum 65. Lebensjahr
Leitsatz
1. Für die Frage, ob Personen gegenüber dem Unterhaltszahler i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG 2011 „gesetzlich unterhaltsberechtigt”
sind, ist eine konkrete Betrachtungsweise in dem Sinne erforderlich, dass alle zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs
(§§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen müssen, die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608, 1609 BGB) zu beachten sind und insbesondere
die Bedürftigkeit des Empfängers i. S. d. § 1602 BGB nicht unterstellt werden darf, sondern tatsächlich vorliegen muss.
2. Grundsätzlich kann auch von in Russland bzw. der Ukraine lebenden, über 60 Jahre alten Elternteilen nach den insoweit maßgeblichen
inländischen Maßstäben ungeachtet eines dort ggf. geltenden niedrigeren Renteneintrittsalters eine eigene Erwerbstätigkeit
zur Bestreitung des Lebensunterhalts bis zum 65. Lebensjahr erwartet werden. Sind die Eltern zur Überzeugung des Gerichts
trotz gesundheitlicher Probleme noch erwerbsfähig, so sind sie nicht bedürftig i. S. d. § 1602 Abs. 1 BGB, wenn sie sich nicht
durchgängig um eine eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben.
3. Unterhaltsaufwendungen können im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen
noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Eltern
ist im Jahr 2011 nicht mehr auf die Grundsätze zur sog. Opfergrenze abzustellen.
4. Beim sogenannten Verwandtenunterhalt beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern im Veranlagungszeitraum
2011 mindestens 1.500 Euro monatlich (vgl. Ziffer 21.3.2. Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden, Stand ).
Beträgt das ggf. um Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern bzw. dem Ehegatten bereinigte monatliche Nettoeinkommen
des Steuerpflichtigen weniger als 1.500 Euro, so ist er gegenüber seinen Eltern nicht leistungsfähig i. S. d. § 1603 BGB und
damit nicht unterhaltspflichtig. Gleichwohl an die Eltern aus sittlicher Verbundenheit, nicht aber aufgrund einer tatsächlichen
Unterhaltspflicht erbrachte Unterhaltsleistungen sind jedoch nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 824 Nr. 10 XAAAF-72865
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Sächsisches FG, Urteil v. 29.04.2015 - 8 K 1580/14
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