Tonnagegewinnermittlung: Zur Anwendung von § 5a Abs. 3 Satz 2
EStG auf Verluste vor Abschluss eines Bauvertrages über ein Handelsschiff
Leitsatz
Hält eine Reederei eine Vielzahl von Vorratsgesellschaften vor, um bei günstiger Marktlage zum Erwerb eines Schiffes sofort
handlungsfähig zu sein, so ist die Gewinnerzielungsabsicht gegeben.
§ 5a Abs. 1, 3 EStG bezieht sich zwar nur auf Gewinne bzw. Verluste, soweit sie beim Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen
Verkehr angefallen sind. Dennoch ist diese Vorschrift nicht schiffsbezogen, sondern betriebsbezogen zu verstehen, sodass auch
alle mit dem Betrieb eines Handelsschiffs verbundenen Hilfsgeschäfte mit umfasst sind.
I.R. von § 5a EStG zu berücksichtigendes Erstjahr ist das Wj, in dem der Stpfl. mit seiner auf die Erzielung derartiger gewerblicher
Einkünfte gerichteten Tätigkeit begonnen hat. Maßgeblich ist insoweit der einkommensteuerliche Beginn des Gewerbebetriebes,
hierunter fallen auch der als Hilfsgeschäft zu beurteilende Abschluss eines Bau- oder Kaufvertrages für ein Handelsschiff.
Das bei der Tonnagegewinnermittlung zu berücksichtigende Erstjahr ist damit das Jahr der Gründung der Klin.
§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die steuerliche Berücksichtigung von Anlaufverlusten
ausschließen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 4 DStRE 2017 S. 259 Nr. 5 EFG 2016 S. 889 Nr. 11 Ubg 2017 S. 221 Nr. 4 DAAAF-72863
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 11.02.2016 - 1 K 171/15
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