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Arbeitsrecht | Urlaubsabgeltung nach Mutterschutz und Elternzeit
§ 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach eine Arbeitnehmerin den vor Beginn des Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft und unmittelbar daran anschließender Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf des Verbots/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den dreimonatigen Übertragungszeitraum (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG), sondern beinhalten [i]Zum Urlaubsrecht in der Rechtsprechung Seel, NWB 10/2016 S. 715insoweit eine hiervon abweichende eigenständige Regelung, der zufolge der Urlaub nicht (schon) mit Ablauf des Jahres verfällt, in dem die Elternzeit endet, sondern (erst) mit Ablauf des Übertragungszeitraums des Folgejahres.
Das BAG hatte bislang offengelassen, ob die gesetzliche Sonderregelung (§ 17 Abs. 2 BEEG bzw. § 17 Satz 2 MuSchG) zu einer Befristung des nachzugewähren...