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Umsatzsteuer | Zur Steuerbefreiung von selbständigen Studienleitern
Studienleiter einer Schule sind mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut, wie z. B. der Erstellung des Lehrplans, der Betreuung von Schülern bzw. Studenten, dem Abhalten von Informationsveranstaltungen oder dem Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG. Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom betrifft die Steuerbefreiung nur die reine Unterrichtstätigkeit. Den Unterricht unterstützende Tätigkeiten sind nicht von der Steuerbefreiung eingeschlossen.