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Körperschaftsteuer | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Krankenhäusern
Üben Krankenhäuser wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht nach § 67 AO dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzurechnen sind, ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt. Die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Krankenhäusern Stellung genommen.