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Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer
Mit Beschluss vom - 1 BvL 8/12 NWB VAAAF-70407 hat die zweite Kammer des 1. Senats des BVerfG die Richtervorlage des FG Hamburg einstimmig als unzulässig zurückgewiesen. In der Sache geht es um die Rechtsfrage, ob die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BStBl 2007 I S. 630) mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Demnach werden Zinsen, Mieten und Pachten für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines anderen bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags teilweise hinzugerechnet.
Das FG Hamburg hatte in seinem Ausgangsverfahren vom - 1 K 138/10 NWB IAAAE-04693 eine GmbH zu beurteilen, die als Pächterin Tankstellen mit Shop und Waschstraße betreibt. Ihr entstand im Jahr 2008 Zinsaufwand von ca. 8.000 €, Mietaufwand für bewegliche Wirtschaftsgüter von ca. 270.000 € und Miet- bzw. Pachtaufwand von ca. 344.000 € für die Immobilien. Diesen Aufwand rechnete sie entsprechend der gesetzlichen Regelung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer nach den Vorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG teilweise wieder hinzu. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Gewerbesteuermessb...