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Umsatzsteuer | Landesärztekammer im Bereich „externe Qualitätssicherung Krankenhaus“ nicht unternehmerisch tätig
Eine Landesärztekammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. „externen Qualitätssicherung Krankenhaus“ nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Bezug: § 2 Abs. 3 UStG; § 137 SGB V; § 53 SGB X).
Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmerin, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre Tätigkeit dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist s...