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Gebühren in sonstigen Verfahren – Verfahren auf Freiheitsentziehung und nach der Wehrbeschwerdeordnung
Nachdem in RENO 4/2016 S. 13 die Gebühren in Verfahren der Internationalen Rechtshilfe sowie in disziplinar- und berufsgerichtlichen Angelegenheiten erläutert wurden, behandelt der folgende Beitrag die weitere Rechtsanwaltsvergütung nach Teil 6 VV RVG.
Freiheitsentziehung und Unterbringung
Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die Freiheitsentziehung gem. § 415 FamFG, die Unterbringung nach § 312 FamFG, die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und die Abschiebungshaft nach dem Ausländergesetz.
Verfahrens- und Terminsgebühr
Soll beispielsweise einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie z. B. in einer Klinik, die Freiheit entzogen werden, ist dies durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu beantragen (§ 417 FamFG). Der Betroffene, also derjenige, dem die Freiheit entzogen werden soll, ist beizuziehen (§ 418 FamFG). Wird der Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren tätig, kann in jedem Rechtszug eine Verfahrensgebühr Nr. 6300 VV RVG sowie eine Terminsgebühr Nr. 6301 VV RVG (40 € bis 470 €, Mittelgebühr: 255 €, Festgebühr: 204 €) entstehen.
Die Terminsgebühr entsteht auch, we...