Einkommensteuer | Mehrere Arbeitszimmer zweier Ehegatten bei mehreren Einkunftsarten (FG)
Das FG Münster hat zum Abzug von
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von beiden Ehegatten für
ihre jeweilige betriebliche/berufliche Tätigkeit genutzt wird, entschieden und
eine Halbierung des Höchstbetrags des
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG vorgenommen
(; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Die Kläger, ein Ehepaar, erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Sie nutzten im Haus A einen 67 qm großen und als Büro ausgestatteten Raum gemeinsam als Arbeitszimmer. Daneben nutzte der Kläger im Haus B einen 11 qm großen Raum im Erdgeschoss für seine nichtselbständige Tätigkeit. Einen 35 qm großen Raum im Dachgeschoss nutzten beide Kläger im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. Bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb machten die Kläger die Kosten für die Arbeitszimmer jeweils in voller Höhe geltend, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte der Ehemann Kosten i.H. v. 1.250 € geltend. Das FA erkannte die Kosten nur teilweise an, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Die von der Klägerin für das häusliche Arbeitszimmer im Haus A erklärten Aufwendungen sind in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, da das Arbeitszimmer für sie der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG darstellt.
Die Aufwendungen des Klägers für die häuslichen Arbeitszimmer sind grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig.
Dieser Höchstbetrag ist zu halbieren, da sich der Kläger das 35 qm große Arbeitszimmer in Haus B mit seiner Ehefrau geteilt hat.
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht nach der Rechtsprechung des BFH einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu.
Die Abzugsbeschränkung ist objektbezogen; die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt (; Urteil v. - ; mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes so auch: ). Mangels anderer Anhaltspunkte schätzt der Senat den Nutzungsanteil der Klägerin und des Klägers auf jeweils 50%.
In einem zweiten Schritt ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Arbeitszimmer in den Immobilien A und B jeweils sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit als auch für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt hat.
Der beim Kläger abzugsfähige Betrag in Höhe von 625,00 € ist daher auf seine nichtselbständige und seine gewerbliche Tätigkeit aufzuteilen. Mangels verifizierbarer Anhaltspunkte schätzt der Senat die Nutzungsanteile ebenfalls auf jeweils 50%, so dass bei beiden Einkunftsarten jeweils Aufwendungen in Höhe von 312,50 € anzusetzen sind.
Quelle: FG Münster online (il)
Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf die Revisionsverfahren und zugelassen. In diesen Verfahren wird geklärt, ob die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen zu einer Verdoppelung des Abzugsbetrags führt bzw. ob der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG personen- oder objektbezogen auszulegen ist.
Fundstelle(n):
JAAAF-72702