Online-Nachricht - Dienstag, 03.05.2016

Zollrecht | Antidumpingzoll auf Schuhe (FG)

Die Europäische Kommission beabsichtigt die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe und hat zur Vorbereitung eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen. Das FG Düsseldorf bezweifelt die Gültigkeit der Verordnung vom und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt ().

Sachverhalt: Im Jahr 2005 setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, aufgrund dessen chinesische und vietnamesische Schuhproduzenten bei der Kommission beantragten, wie Hersteller in Marktwirtschaftsländern behandelt zu werden und individuelle Antidumpingzollsätze zahlen zu dürfen. Diese Anträge bearbeitete die Kommission jedoch nicht. Mit Urteil vom (C-659/13 und C-34/14), vertrat der EuGH seine Rechtsauffassung, dass der Antidumpingzoll auf Schuhe grundsätzlich zu Recht eingeführt worden sei. Das gelte jedoch nicht in Bezug auf Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben sind. Die Kommission beabsichtigt nun, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Dazu forderte sie die Zollbehörden mit der Verordnung vom auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge vorzulegen, um sie selbst prüfen und über die unbearbeiteten Anträge der ausführenden Hersteller entscheiden zu können. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das FG Düsseldorf den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.

  • Das Gericht hat Zweifel am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Verordnung eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereitet werden soll.

  • Zudem vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Kommission keine Kompetenz zur Durchführung von Erstattungsverfahren besitze. Diese liege vielmehr bei den nationalen Zollbehörden.

  • Das FG hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen.

Quelle: Pressemitteilung des (Lu)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-72701