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Sozialversicherung; | keine Abwälzung der Pauschalbeiträge bei geringfügig Beschäftigten
Schon seit Einführung der Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zum gilt, dass - anders als im Steuerrecht nach § 40a Abs. 5 i. V. mit § 40 Abs. 3 EStG - eine auch nur teilweise Abwälzung dieser Beiträge auf den Arbeitnehmer i. S. eines Arbeitnehmeranteils nicht möglich ist. Nunmehr hat der Gesetzgeber durch Ergänzung des § 249b SGB V und des § 172 SGB VI mit Wirkung v. klargestellt, dass eine Zuwiderhandlung dagegen seitens des Arbeitgebers eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 2 SGB IV darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu 5 000 € geahndet werden kann. Da zu Lasten des Beschäftigten von den Vorschriften des SGB abweichende Vertragsregelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 32 SGB I unwirksam sind, hat der Arbeitgeber die aufgrund einer solchen Vereinbarung einbehaltenen Beträge zurückzuzah...