Instanzenzug: S 10 R 3383/14
Gründe:
1Mit Urteil vom hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom bis zum als Anrechnungszeit verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (1.) und Verfahrensmängel (2.) geltend gemacht.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
6Die Klägerin teilt schon den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden und für das BSG als Revisionsgericht verbindlichen (§ 163 SGG) Sachverhalt nicht ansatzweise mit. Die Herkunft der in der Beschwerdebegründung mitgeteilten tatsächlichen Umstände bleibt dunkel. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 12 und vom - B 5 R 154/13 B - BeckRS 2013, 71852 RdNr 11; BSG Beschlüsse vom - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 und vom - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13d). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG weder die Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage beurteilen noch darüber befinden, ob die Entscheidung des LSG auf dessen - vermeintlich - verfahrensfehlerhaften Verhalten beruht.
71. Ungeachtet dessen hat die Klägerin, soweit sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl Senatsbeschlüsse vom - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10 und vom - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( - Juris RdNr 15; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
82. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass die Beschwerdebegründung die bundesrechtliche Verfahrensnorm (§ 162 SGG), die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet ( - Juris RdNr 5). Bereits hieran fehlt es.
9Soweit die Klägerin schließlich mehrfach rügt, das LSG sei "von falschen Voraussetzungen ausgegangen", bleibt offen, ob sie damit die vermeintlich rechtsfehlerhafte Auslegung von Tatbestandsvoraussetzungen der herangezogenen materiell-rechtlichen Bundesnorm (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 1a, Abs 2 S 1 SGB VI) geltend machen und/oder die - aus ihrer Sicht - unzutreffende Feststellung von Tatsachen beanstanden möchte. In dem einen wie dem anderen Fall verkennt sie, dass es als solches noch keinen Verfahrensmangel darstellt, ob die vorinstanzliche Entscheidung inhaltlich falsch und/oder die vom LSG festgestellten Tatsachen unrichtig sind (vgl B 7a AL 242/05 B - Juris RdNr 16).
10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
11Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
IAAAF-72617