Instanzenzug: S 11 AS 3860/13
Gründe:
1Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
3Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Davon ist bei der hier streiterheblichen Frage der Statthaftigkeit der Berufung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nicht auszugehen (vgl dazu etwa nur - juris RdNr 8 mwN).
4Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
5Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit er rügt, das LSG habe nicht ohne ihn verhandeln dürfen und es habe ihm unbekannte Akten verwertet, ergibt sich aus der Verfahrensakte des LSG, dass ihm die Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens und mit dem Hinweis, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung nach Lage der Akten ergehen könne, am zugestellt worden ist; den Anforderungen des § 110 Abs 1 Satz 2, § 126 SGG ist damit genügt. Insoweit ist den Akten auch kein Vorbringen zu entnehmen, das nach Zustellung der Ladung eine Vertagung gerechtfertigt hätte. Schließlich ergibt sich aus der Akte zu L 7 AS 1563/12, dass dem Kläger im September 2015 Einsicht in die vom LSG im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten gewährt worden ist; die Verwertung anderer Akten ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zuletzt ist ein Verfahrensfehler auch nicht darin zu sehen, dass das LSG die Berufung trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung des SG mangels Erreichens der Berufungssumme als unstatthaft angesehen hat (vgl nur aaO).
Fundstelle(n):
CAAAF-72590