BSG Beschluss v. - B 12 R 45/15 B

Instanzenzug: S 22 R 1260/10

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger als IT-Berater für die Beigeladene zu 1. versicherungspflichtig beschäftigt war.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom der Sache nach auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

51. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6Der Kläger hat schon keine hinreichend klar erkennbare abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - ausdrücklich oder sinngemäß formuliert (vgl allgemein - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, stRspr). Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung mit sich widersprechenden Entscheidungen verschiedener Senate des LSG begründet (S 7 ff Beschwerdebegründung), macht dies die Formulierung einer Rechtsfrage nicht entbehrlich.

7Darüber hinaus genügt der Kläger mit dem Hinweis, es gebe eine große Anzahl an selbstständigen Programmierern und IT-Beratern (74 000 Personen in Deutschland im Jahr 2010), die wie der Kläger betroffen seien (S 10 Beschwerdebegründung), den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu stellenden Anforderungen auch deshalb nicht, weil allein die Behauptung, das BSG habe im Zusammenhang mit der streitentscheidenden Norm - hier § 7 Abs 1 SGB IV - noch nicht zu einer bestimmten Berufsgruppe entschieden, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht ausreicht (vgl insoweit BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22).

82. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

9Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Der Kläger formuliert zwar insgesamt sechs "Rechtssätze" des BSG (S 2 ff Beschwerdebegründung). Dem stellt er jedoch keine abstrakten davon abweichenden Rechtssätze des LSG gegenüber. Vielmehr argumentiert der Kläger damit, seine frühere Tätigkeit als angestellter IT-Berater des Endkunden seines Auftraggebers spreche entgegen der Auffassung des LSG nicht für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (S 3 Beschwerdebegründung), das LSG habe den Willen der Beteiligten bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit für "weitgehend irrelevant" gehalten (S 3 Beschwerdebegründung), das LSG habe den Kläger aufgrund des vereinbarten festen Stundensatzes als sozialversicherungspflichtig beurteilt (S 4 Beschwerdebegründung), eine Minderung der Autonomie des Klägers mache aus diesem keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (S 5 Beschwerdebegründung), entgegen der Auffassung des LSG sei der Kläger "weder einem fachlichen noch einem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht" unterworfen gewesen (S 5 Beschwerdebegründung) und der Kläger habe die Freiheit gehabt, sein Honorar durch Bestimmung des Umfangs des Einsatzes seiner eigenen Arbeitskraft zu steigern (S 7 Beschwerdebegründung). Indem der Kläger mit diesen Ausführungen darzulegen sucht, das LSG habe die aus der Rechtsprechung des BSG zitierten Vorgaben nicht bzw nicht hinreichend berücksichtigt, rügt er lediglich die vermeintlich fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall unter die vom BSG aufgestellten Rechtssätze und damit allein die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, nicht aber eine Abweichung im "Grundsätzlichen". Selbst wenn das LSG - wie vom Kläger vorgetragen - von der Rechtsprechung des BSG "gleich mehrfach in entscheidungserheblichen Aspekten" (S 2 Beschwerdebegründung) abgewichen sein sollte, genügt - wie oben ausgeführt - die unrichtige Heranziehung einer höchstrichterlichen Entscheidung oder eine unrichtige Anwendung des Rechts im Einzelfall nicht für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

103. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

114. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
CAAAF-72577