BGH Beschluss v. - 2 StR 509/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung verwarnt. Hiergegen hat der Angeklagte am Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte wurde am in A. (Dänemark) tot aufgefunden. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. , BGHSt 45, 108, 111 f.; Beschluss vom - 2 StR 610/13; Beschluss vom - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349).

2Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (vgl. , NStZ-RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. , NStZ-RR 2012, 359).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAF-72518