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Betriebsverfassung; | Spruch der Einigungsstelle über Höchstarbeitszeit und Bereitschaftsdienst
Eine betriebliche Einigungsstelle kann keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen. Der Betriebsrat hat zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen, nicht aber über deren wöchentlichen Umfang. Die Unwirksamkeit der genannten Regelungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen Teile des Spruchs (Dauer und Lage von Schichten und Bereitschaftsdienst, Dauer der Ruhezeit nach Schichtende und Pausenzeiten) keinen Einfluss. Diese sind unabhängig von der maßgeblichen Höchstarbeitszeit auch für sich allein sinnvoll und praktikabel ().