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Verbuchung tauschähnlicher Umsätze
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
1. Grundsätze zum tauschähnlichen Umsatz
[i]Vanheiden, Tausch/tauschähnliche Umsätze, infoCenter NWB RAAAB-14247 Beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den (subjektiven) Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Mangels einer Gegenleistung in gängiger Währung ist somit der Wert der Gegenleistung festzustellen, d. h. in Geld auszudrücken.
2. Lieferung als Gegenleistung
[i]Gemeiner Wert einer Lieferung Besteht die Gegenleistung für eine erbrachte sonstige Leistung in einer Lieferung, stellt der gemeine Wert (§ 9 BewG) der erhaltenen Lieferung, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG dar. Dies ist der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck und zu diesem Zeitpunkt bereit ist aufzuwenden (Abschnitt 10.5 UStAE).
Unter dem gemeinen Wert versteht man den im normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Dies gilt jedoch nur, soweit der Leistungsempfänger für die von ihm erbrachte Gegenleistung keinerlei Auf...