Abschnitt 3: Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten
§ 28 Bußgeldvorschriften [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt;
entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
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NAAAF-72449
1Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2056) mit Wirkung v. .