Abschnitt 3: Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten
§ 27 Anwendungsbestimmung [1]
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016.
(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum für 2016.
(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 387) gelten ab dem und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem beginnen.
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NAAAF-72449
1Anm. d. Red.: § 27 Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .