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Online-Nachricht - Montag, 02.05.2016

Erbschaftsteuer | Steuerbefreiung für Familienheime II (FG)

Das FG München hat über die Steuerbefreiung für ein Familienheim für den Fall entschieden, in dem eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Erblasser nie stattgefunden hat. Das Gericht hat die Steuerbefreiung versagt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Insbesondere nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG bleibt u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Klägerin im Rahmen der gegen sie festgesetzten Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs des Familienheims zusteht. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Im Juni 2010 verstorbenen Mannes. Zum Nachlass gehörten diverse Immobilien, darunter auch zwei z.T. in Bau befindliche Eigentumswohnungen, die die Eheleute zu Lebzeiten des Klägers als Hauptwohnsitz nutzen wollten (eine Wohnung für eigene Wohnzwecke, die andere als Arbeits- und Gästeräume). An der größeren der beiden Wohnungen, die noch nicht komplett fertiggestellt war, nahmen die Eheleute umfangreiche Baumaßnahmen vor. Diese sollten im März 2010 abgeschlossen sein. Zu einem Umzug der Eheleute zu Lebzeiten des Erblassers kam es wegen seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr. Die Klägerin bezog die Wohnungen schließlich erst nach dem Tod des Erblassers Anfang September 2010. Für diese beantragte sie die Steuerbefreiung als Familienheim, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Die gesetzlichen Voraussetzungen des Erwerbes eines bestehenden und vom Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalles zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheimes sind in Bezug auf die Eigentumswohnungen nicht erfüllt.

  • Allein die feste Absicht, eine Wohnung in nächster Zukunft zu eigenen Wohnzwecken beziehen zu wollen, ist der tatsächlichen Nutzung dieser Wohnung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG auch dann noch nicht gleichzustellen, wenn die Umsetzung dieser Absicht durch konkrete Baumaßnahmen oder Umzugsvorbereitungen bereits in die Wege geleitet worden ist.

  • Zwingende objektive Hinderungsgründe können nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalles nur dann ersetzen, wenn diese Selbstnutzung immerhin zu einem früheren Zeitpunkt, das heißt vor Entstehung der Hinderungsgründe, tatsächlich vorgelegen hat.

  • Eine Immobilie, die bis zum Eintritt des Erbfalles überhaupt nie durch den Erblasser zu Wohnzwecken eigengenutzt worden ist, ist von dem Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht erfasst.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Fundstelle(n):
MAAAF-72432