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FG Münster Urteil v. - 9 K 1472/13 G EFG 2016 S. 925 Nr. 11

Gesetze: GewStG 2002 § 8 Nr. 1 Buchst d und e

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

Leitsatz

1) Ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, unterliegt hinsichtlich seiner im Ausland erbrachten Reiseleistungen der deutschen GewSt, falls er im Ausland keine Betriebsstätte unterhält bzw. soweit die von ihm erbrachten Leistungen einer etwaigen ausländischen Betriebsstätte nicht zuzuordnen sind.

2) Auch Miet- und Pachtzinsen für Hotelzimmer und -Kontingente von Reiseveranstaltern unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1109 Nr. 19
DStR 2017 S. 10 Nr. 44
DStRE 2018 S. 242 Nr. 4
DStZ 2016 S. 430 Nr. 12
EFG 2016 S. 925 Nr. 11
KÖSDI 2016 S. 19832 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2016 S. 538
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2016 S. 439
VAAAF-72429

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FG Münster, Urteil v. 04.02.2016 - 9 K 1472/13 G

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