1) Ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sich auf die für ihn günstigere Fahrtenbuchregelung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG beruft, muss ein entsprechendes Fahrtenbuch führen und aufbewahren.
2) Stellt das FA fest, dass der Stpfl. keine ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt hat und fordert das FA den Stpfl. sodann
für zurückliegende VZ auf, die Fahrtenbücher vorzulegen, ist das FA berechtigt, die Steuerfestsetzung für die zurückliegenden
VZ gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Stpfl. die Fahrtenbücher nicht mehr vorlegen kann.