1) Ein Antrag entfaltet "offensichtlich absehbare Auswirkungen" auf künftige Verwaltungsakte, wenn ohne umfangreiche Prüfung
und aufwändige Überlegungen, d.h. auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die
Höhe zukünftiger Steuerfestsetzungen beeinflusst.
2) Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung
des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend sicher absehbar ist.
3) Dass der genaue Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen seinerseits nicht offensichtlich sein mag, ist für die
Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG unschädlich; es reicht aus, wenn er ohne Schwierigkeiten anhand der Steuerakten für die
Folgejahre ermittelbar ist.
4) Der Begriff der "Auswirkungen" ist nicht i.S. einer rechtlichen Bindungswirkung zu verstehen, sondern setzt lediglich faktische
Auswirkungen für die Folgejahre voraus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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