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§ 8c KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAF-71781 Die Anwendung des § 8c KStG auf verschiedene nicht genutzte Verluste (etwa Auslandsverluste nach § 2a EStG) ist umstritten. Nach der nun veröffentlichten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sollen laufende Verluste und Verlustvorträge im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG der Regelung des § 8c KStG unterfallen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Anwendung des § 8c KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
[i]infoCenter „Hinzurechnungsbesteuerung“ NWB IAAAB-13226 Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG werden nicht den inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern hinzugerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AStG). Vielmehr sind diese nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG entsprechend § 10d EStG durch Verlustvortrag und Verlustrücktrag zu nutzen.
[i]Literatur: § 8c KStG nicht anwendbar bei der Hinzurechnungsbesteuerung Nach § 8c KStG sind laufende Verluste und Verlustvorträge bei einem schädlichen Ereignis nicht mehr nutzbar. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist seit der Einführung umstritten und wird von der Finanzverwaltung auch auf Verluste z. B. nach § 2a EStG und § 15a EStG erstreckt. Aufgrund der im Anwendungserlass zum AStG enthaltenen Aussage, ein Wechsel der Gesellschafter berühre Verlustvorträge der ausländischen Gesellschaft nicht ( BStBl 2004 I Sondern...