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FinMin Nordrhein-Westfalen - S 0403 - 7 - V C 5

Teilnahme der Gemeindebediensteten an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

Bezug:

Nach § 21 Abs. 3 FVG haben die Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern das Recht, an Außenprüfungen der Finanzverwaltung teilzunehmen, wenn die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen und die zu prüfenden Steuerpflichtigen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben.

Die zwischen Finanzverwaltung und den Gemeinden unterschiedlich beurteilte Frage der Umsetzung und des Umfangs dieses Rechts ist vom 8 C 30.92 beantwortet worden. In diesem Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, wie die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten zu erfolgen hat, und in den Gründen des Urteils auch zur Ausgestaltung des Teilnahmerechts Ausführungen gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

1. Das gemeindliche Teilnahmerecht nach § 21 Abs. 3 FVG stellt ausschließlich eine interne Befugnis im Verhältnis der Gemeinden zur Finanzverwaltung dar. Es beschränkt sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der – abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen – lediglich Informations- und Auskunftsre...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 20.06.1996 - S 0403 - 7 - V C 5

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