Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bedeutet bezogen auf die zuvor erfolgte Bewilligung einer Teilerwerbsminderungsrente eine wesentliche Änderung, die zur rückwirkenden Aufhebung der Teilerwerbsminderungsrente rechtfertigt. Dabei ist die "Soweit-Regelung" des § 48 Abs.1 S.2 SGB X zu beachten.
Ein Verwaltungshandeln, welches von unterlassenen Sachverhaltsaufklärungen, verzögerter Bearbeitung und unzureichender Information der Versicherten gekennzeichnet ist, kann einen atypischen Fall begründen, der im Rahmen von § 48 Abs.1 S.2 SGB X die Ausübung behördlichen Ermessen gebietet.
Fundstelle(n): VAAAF-72241
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.02.2016 - L 7 R 133/15
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