Instanzenzug: S 1 KA 21/12
Gründe:
I
1Der Kläger beantragte 2012 die Übernahme einer Praxis in C. Die Zulasssungsgremien lehnten den Antrag ab; Klage und Berufung sind erfolglos geblieben ( -, -). Am beantragte der Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Verfahren L 12 KA 62/13". Diesen Antrag verwarf das . Der Wiederaufnahmeantrag sei unzulässig, weil der Kläger weder einen Nichtigkeits- noch einen Restitutionsgrund schlüssig dargetan habe; er beziehe sich lediglich pauschal auf eine "Täuschung" durch den SG-Richter.
2Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt (RA) L. am Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom - eingegangen am - erklärte der Bevollmächtigte, er lege sein Mandat nieder. Am legitimierte sich als neuer Bevollmächtigter RA J. und kündigte die Absicht des Klägers an, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Am beantragte der Kläger durch seinen neuen Bevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten; das Verschulden seines früheren Bevollmächtigten sei ihm nicht zuzurechnen, da dieser kurz vor Ablauf der Begründungsfrist - das Schreiben sei ihm am zugegangen - das Mandat gekündigt habe. Zugleich begründete er die Nichtzulassungsbeschwerde unter Verweisung auf Verfahrensmängel.
II
31. Die Beschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG bis zum laufenden Frist begründet worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht bewilligt werden, denn er war nach seinem eigenen Vortrag nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert (§ 67 Abs 1 SGG), weil ihm das nach seinem eigenen Vortrag anzunehmende Verschulden des vormaligen Bevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO).
4Der Kläger trägt vor, er sei aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, räumt aber ein, dass er einen Bevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt habe. Soweit der Kläger geltend macht, das Verschulden dieses Bevollmächtigten sei ihm nicht zuzurechnen, da dieser kurz vor Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom - ihm zugegangen am - das Mandat gekündigt habe, ist ihm nicht zu folgen.
5Gemäß § 85 Abs 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich; lediglich ein nach Beendigung des Mandatsverhältnisses unterlaufenes Versäumnis eines früheren Bevollmächtigten muss sich ein Beteiligter nicht mehr zurechnen lassen ( - Juris RdNr 8, mwN). Dementsprechend haben die obersten Bundesgerichte für die Konstellation, dass ein Prozessbevollmächtigter unmittelbar vor Ablauf der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels das Mandat niederlegt und keine Begründung bei Gericht einreicht, entschieden, dass in diesem Fall das Anwaltsverschulden mit der Vertragsbeendigung zusammentrifft und deshalb noch der vertretenen Partei zuzurechnen ist ( - Juris RdNr 8, mwN; - Juris RdNr 6).
6Nichts anderes gilt dann, wenn - wie vorliegend - der frühere Bevollmächtigte die Mandatsbeendigung sogar erst nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt: Zwar trägt dessen an das BSG gerichtete Schreiben, in dem die Mandatsniederlegung erklärt wird, das Datum "", doch ist es erst am bei Gericht eingegangen.
72. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den hierfür geltenden Anforderungen entspricht. Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Verfahrensmangel im Sinne dieser Norm ist nur ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug ( - Juris RdNr 7; - Juris RdNr 5; - Juris RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). In seiner Beschwerdebegründung rügt der Kläger jedoch ausschließlich vermeintliche Verfahrensfehler des SG Nürnberg in dem vorangegangenen, wegen der Ablehnung des Praxisübernahmeantrags geführten Verfahren S 1 KA 21/12.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
9Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom , die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
Fundstelle(n):
FAAAF-72203