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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - LSG SH L 5 KR 18/14

Gesetze: SGG § 75 Abs. 5; SGB XII § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX; SGB X § 44; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Leistungsträger, der bestandskräftig über ein an ihn gem. § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX weitergeleiteten Antrag entschieden hat, bleibt auch anschließend im Verfahren nach § 44 SGB X zuständig. Jeder andere Leistungsträger ist für einen erneuten bei ihm gestellten Antrag, der als Antrag nach § 44 SGB X auszulegen ist, sachlich unzuständig und seine Entscheidung ist deshalb aufzuheben.

2. Der zuständige Leistungsträger ist in diesem Verfahren beizuladen und kann verurteilt werden, obwohl er über den Antrag nach § 44 SGB X nicht entschieden hat.

3. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Krankenkasse, Sozialhilfe und Heim für Versorgung mit Hilfsmitteln bei vorstationärer Unterbringung.

Fundstelle(n):
ZAAAF-72189

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.02.2016 - LSG SH L 5 KR 18/14

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