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LSG Sachsen Urteil v. - 8 KA 2/14

Gesetze: SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 4; CHrRL § 2 Abs. 2; EKV-Ä § 34 Abs. 4; EKV-Ä § 34 Abs. 5; BMV-Ä § 45 Abs. 3; BMV-Ä § 45 Abs. 4; EKV-Ä § 49 S. 2; BMV-Ä § 53 S. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EBM-Ä (2008) Nr. 03212

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Abrechnung des Chroniker-Zuschlags gemäß Nr 03212 EBM-Ä 2008 genügt es nicht, wenn eine Dauerbehandlung iS des § 2 Abs 2 Chroniker-Richtlinie (juris: CHrRL) irgendwann in der Vergangenheit erfolgt ist. Vielmehr setzt die Abrechnung voraus, dass die Krankheit zuvor für wenigstens ein Jahr - also für vier oder mehr Quartale - mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und die Dauerbehandlung auch im Zeitpunkt der Abrechnung angedauert hat.

Fundstelle(n):
VAAAF-72186

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen, Urteil v. 08.07.2015 - 8 KA 2/14

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