Für die Abrechnung des Chroniker-Zuschlags gemäß Nr 03212 EBM-Ä 2008 genügt es nicht, wenn eine Dauerbehandlung iS des § 2 Abs 2 Chroniker-Richtlinie (juris: CHrRL) irgendwann in der Vergangenheit erfolgt ist. Vielmehr setzt die Abrechnung voraus, dass die Krankheit zuvor für wenigstens ein Jahr - also für vier oder mehr Quartale - mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und die Dauerbehandlung auch im Zeitpunkt der Abrechnung angedauert hat.