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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 326/14

Gesetze: SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 242a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 242a Abs. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGB VI § 303 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 245 Abs. 2; SGB VI § 245 Abs. 3

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig. Der am ... 1943 geborene Kläger war mit der am ... 1939 geborenen und am ... 1977 verstorbenen V. M. H. (im Weiteren: Versicherte) seit dem 3. Juni 1967 verheiratet. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A. H., geboren am ... 1967, und An. H., geboren am ... 1970, hervor. Beide Kinder erhielten nach dem Tod der Versicherten Halbwaisenrenten (vgl. Hinterbliebenen-Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstandes L. über die Bewilligung von Halbwaisenrente an A. H. ab dem 1. September 1977; Bl. 7 der Verwaltungsakte). Der Kläger ist Altersrentner.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAF-72182

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.12.2015 - L 3 R 326/14

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