Ausbildungsgeld ist im Rahmen der Bedarfsberechnung in vollem Umfang als Einkommen im Sinne des § § 11 SGB II: Zu berücksichtigendes Einkommen" 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.Von dem als Einkommen zu berücksichtigenden Ausbildungsgeld ist weder eine Erwerbstätigenpauschale nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II noch ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11b Abs. 3 SGB II in Abzug zu bringen.(vgl. auch Parallelentscheidung des erkennenden Senats vom selben Tage - L 6 AS 379/15)
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