1. Die nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Hilfe bei Unglücksfällen liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung nur der Abwendung der Gefahr gegolten hat, leichtere Verletzungen zu erleiden, weil ein am Boden liegender alkoholisierter Gast in einer durch eine Faschingsveranstaltung gut besuchten Gaststätte von anderen Gästen umringt war.
2. Erleidet der Hilfeleistende eine Verletzung durch einen Faustschlag ins Gesicht, dessen Gründe unbekannt geblieben sind, weil der Täter nicht ermittelt wurde und sonstige Anhaltspunkte hierfür fehlen, ist nicht ersichtlich, dass sich das versicherte Risiko der dem Unfallversicherungsschutz unterfallenden Hilfeleistung/Rettungshandlung verwirklicht hat.
Fundstelle(n): QAAAF-72114
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2016 - L 8 U 1327/15
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