Gründe
I
1Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... Er wurde nach Abschluss seines Informatik-Studiums zum .. als Seiteneinsteiger mit dem Dienstgrad Oberleutnant in die Bundeswehr eingestellt. Zuletzt wurde er im Juni 20.. zum Major befördert. Seit dem .. wird der Antragsteller als Kompaniechef der ...bataillon ... beim ...zentrum ... in H. verwendet.
2In einem Telefongespräch mit seinem Personalführer wurde der Antragsteller am darüber informiert, dass er zu der am 16. und stattfindenden Auswahlkonferenz für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst mit internationaler Beteiligung (LGAI) aufgrund seines Alters nicht vorgestellt werden könne. Mit E-Mail vom bat der Antragsteller daraufhin den Unterabteilungsleiter III 1 des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, ihn bei der LGAI-Auswahlkonferenz 2016 im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Aufhebung der Altersbeschränkung mit zu betrachten. Mit E-Mail vom teilte der Unterabteilungsleiter dem Antragsteller mit, dass seine Mitbetrachtung nach der geltenden Weisungslage des Kommandos ... nicht möglich sei.
3Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom (richtig: 2016) Beschwerde, mit der er seine Zulassung zur Auswahlkonferenz oder zumindest (gemäß § 3 Abs. 2 WBO) seine einstweilige Zulassung zur Auswahlkonferenz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens begehrte und um eine Entscheidung hierüber bis zum bat.
4Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom beantragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht ..., ihn ihm Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig zur LGAI-Auswahlkonferenz 2016 zuzulassen. Zur Begründung machte er vor allem geltend, dass der Ausschluss von der Auswahlkonferenz allein aufgrund des Lebensalters gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verstoße.
5Mit Beschluss vom (Az.: S 5 BLa 02/16) hat sich das Truppendienstgericht für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der Senat hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - gebeten, eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO zu treffen.
6Mit Bescheid vom gab das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO statt und wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an, die Nr. 226 (Teilnahme am LGAI zwischen dem 35. und dem 39. Lebensjahr) der Bereichsanweisung D1-1340/78-1300 (Katalog der Bedarfsträgerforderungen für personelle Auswahlkonferenzen im ...) im Falle des Antragstellers nicht anzuwenden und diesen zur Teilnahme an der LGAI-Auswahlkonferenz 2016 vorläufig zuzulassen.
7Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat der Erledigungserklärung bereits vorab mit Schreiben vom zugestimmt.
8Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
9Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).
10Mit seiner vorläufigen Zulassung zur Teilnahme an der LGAI-Auswahlkonferenz 2016 wurde dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Begehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 8.13 - Rn. 10 m.w.N. und vom - 1 WB 19.15 - Rn. 11) der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
Fundstelle(n):
OAAAF-72077