Instanzenzug: S 62 SO 43/16 ER
Gründe:
1Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom geändert und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom ). Hiergegen haben die Antragsteller am "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig haben sie beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen und ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen.
2Die Beschwerden der Antragsteller sind bereits unstatthaft. Der ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht, anfechtbar. Den Antragstellern steht deshalb keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerden der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
3Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
ZAAAF-72043