BGH Beschluss v. - IX ZR 20/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

2Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allgemein gilt, dass der Kläger darzulegen hat, dass sein mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgtes Begehren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt (vgl. , VersR 2009, 562 Rn. 5). Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert durch Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf 748,75 € festgesetzt worden. Im beabsichtigten Revisionsverfahren möchte der Kläger seine auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungsbescheides sowie Zahlung gerichteten Anträge weiterverfolgen, so dass der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG ebenfalls auf 748,75 € festzusetzen ist.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

Fundstelle(n):
ZAAAF-71930