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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 26 | Verfahrensrecht: Finanzamt ist verpflichtet, Ansparabschreibungen zu überwachen

Beim BFH sind mehrere Verfahren zu der Frage anhängig, ob bei einer unterlassenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht, weil der Verstoß des Finanzamtes gegen die Amtsermittlungspflicht höher wiegt, als die Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen.

Zwei neue schwebende Prozesse zum Verfahrensrecht sind noch erwähnenswert. Konkret geht es um die Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO . Nach dieser Vorschrift dürfen die Finanzämter Steuerbescheide ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

Bereits in 2013 hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zum Vorteil der Steuerzahler entschieden: Eine Änderung des Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, und zwar dann, wenn der Finanzbehörde – bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsermittlungspflicht – die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordene Tatsache nicht verborgen geblieben wäre.

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