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FG München Urteil v. - 4 K 2885/14 EFG 2016 S. 731 Nr. 9

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5

Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall

Keine Begünstigung einer vom Erblasser nie zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

Leitsatz

1. Allein die feste Absicht, eine Wohnung in nächster Zukunft zu eigenen Wohnzwecken beziehen zu wollen, ist der tatsächlichen Nutzung dieser Wohnung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG auch dann noch nicht gleichzustellen, wenn die Umsetzung dieser Absicht durch konkrete Baumaßnahmen oder Umzugsvorbereitungen bereits in die Wege geleitet worden ist.

2. Zwingende objektive Hinderungsgründe können nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalles nur dann ersetzen, wenn diese Selbstnutzung immerhin zu einem früheren Zeitpunkt, das heißt vor Entstehung der Hinderungsgründe, tatsächlich vorgelegen hat.

3. Eine Immobilie, die bis zum Eintritt des Erbfalles überhaupt nie durch den Erblasser zu Wohnzwecken eigengenutzt worden ist, ist von dem Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 18
DStRE 2017 S. 737 Nr. 12
DStZ 2016 S. 477 Nr. 13
EFG 2016 S. 731 Nr. 9
ErbBstg 2016 S. 229 Nr. 9
ErbStB 2016 S. 167 Nr. 6
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 6
NWB-EV 2016 S. 191 Nr. 6
UVR 2016 S. 205 Nr. 7
KAAAF-71747

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FG München, Urteil v. 24.02.2016 - 4 K 2885/14

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