Einlage zum Abbruch bestimmter Gebäude aus Sonderbetriebs- in
Gesamthandsvermögen
Leitsatz
Werden zum Abbruch bestimmte Gebäude aus einem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin in das Gesamthandsvermögen einer
neugegründeten KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt, sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert dieser Gebäude
als Herstellungskosten des Neubaus zu behandeln (vgl. , BStBl II 1978, 620, und die
hieran anschließende BFH-Rspr.).
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer
anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt ein entgeltliches Geschäft
dar, bei dem es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt (vgl. , BStBl II 2002, 420).
Die Klage gegen eine Gewerbesteuermessbetragfestsetzung auf 0 € ist zulässig, da die Besteuerungsgrundlagen im Gewerbesteuermessbescheid
eine Bindung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach Art eines Grundlagenbescheides
bewirken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1265 Nr. 21 BB 2017 S. 2029 Nr. 35 DB 2016 S. 12 Nr. 14 DStR 2017 S. 6 Nr. 6 DStRE 2017 S. 385 Nr. 7 EFG 2016 S. 713 Nr. 9 KoR 2016 S. 266 Nr. 5 KÖSDI 2016 S. 19790 Nr. 5 KÖSDI 2017 S. 20269 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2016 S. 1126 RAAAF-71736
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.02.2016 - 10 K 2708/15 F
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