Verfahrensrecht | Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen sowie Kautionen (OFD)
Die OFD Niedersachsen hat zur Pfändbarkeit von Miet- und
Pachtzinsforderungen sowie von Kautionen Stellung genommen ().
Hintergrund: Die Forderungen des Vermieters/Pächters gegen den Mieter/Pächter auf Entrichtung des Miet- (§ 535 Abs. 2 BGB) bzw. Pachtzinses (§ 581 Abs. 1 BGB) sind Geldforderungen und unterliegen der Pfändung nach § 309 AO. Das dem Vermieter/Verpächter gesetzlich zustehende Vermieter/Verpächterpfandrecht (§§ 559, 581 Abs. 2 BGB) wird als Nebenrecht von der Pfändung mit erfasst. Nicht von der Pfändung der Ansprüche aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden die über den Miet- oder Pachtzins hinaus gesondert ausgewiesenen Bewirtschaftungskosten wie etwa für Heizkosten, Grundsteuer, Wasser, Hausversicherung etc. Da § 313 AO für Miet- und Pachtzinsforderungen nicht anwendbar ist, sind die künftigen Forderungen ausdrücklich mit zu pfänden. Forderungen aus Unter- und Zwischenmietverhältnissen sind gleichfalls nach § 309 AO pfändbar.
Die OFD führt weiter aus:
Ist das Finanzamt Hypotheken-/Grundschuldgläubiger, kann die Mietzinspfändung neben den persönlichen Rechten auch aus dinglichen Rechten erfolgen.
Haben mehrere dingliche Gläubiger die Pacht-/Mietzinsforderungen gepfändet, bestimmt sich ihr Anspruch nach dem unter ihnen bestehenden Rangverhältnis im Grundbuch, §§ 581, 879 BGB.
Ist der Vollstreckungsschuldner Miteigentümer der Miet- oder Pachtsache, ist die Pfändung des anteiligen Miet- bzw. Pachtzinses beim Mieter unzulässig.
Den durch das Beenden des Mietverhältnisses entstandenen Rückzahlungsanspruch der Kaution des Mieters kann das Finanzamt in geeigneten Fällen pfänden. Nicht gepfändet und ausgeübt werden kann das Recht auf Kündigung des Mietvertrags.
Quelle: NWB Datenbank (Lu)
Fundstelle(n):
EAAAF-71723