Arbeitsrecht | Höherer Mindestlohn im Gerüstbau (Bundesregierung)
Für die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk gilt ab 1. Mai ein
höherer Mindestlohn von 10,70 Euro. Er steigt nochmals ab Mai 2017. Das
Kabinett hat jetzt die dritte Mindestlohnverordnung für die Branche
gebilligt.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Mit der Verordnung werden die ausgehandelten Mindestlöhne für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.
Im März hatten die Tarifparteien beantragt, den mit Tarifvertrag vom vereinbarten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die dritte Folgeverordnung soll zum in Kraft treten. Sie gilt bis Ende April 2018.
Der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk gilt ebenfalls für Beschäftigte, die aus dem Ausland entsendet werden. Er liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto und geht diesem vor.
Der Mindestlohn für Gerüstbauer beträgt:
ab bis : 10,70 Euro pro Stunde
ab bis : 11,00 Euro pro Stunde.
Quelle: Bundesregierung online (il)
Bis Ende März 2016 galt im Gerüstbauerhandwerk ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn von 10,50 Euro pro Stunde. Die vorherige zweite Mindestlohnverordnung für die Branche war am außer Kraft getreten.
Fundstelle(n):
FAAAF-71659